HGB
§ 264bBefreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
- 1.
- die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in den Konzernlagebericht
- a)
- eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft oder
- b)
- eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist;
- 2.
- die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte Voraussetzung ist erfüllt;
- 3.
- die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft ist im Anhang des Konzernabschlusses angegeben und
- 4.
- für die Personenhandelsgesellschaft sind der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
- § 28k EnWGRechnungslegung und Buchführung
„… en Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) Betreiber von …“
- § 6b EnWGRechnungslegung und Buchführung
„… en Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft ode …“
- § 135 KAGBJahresbericht; Verordnungsermächtigung
„… t sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. (3) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Gliederung, Ansatz und Bewertung der dem Son …“
- § 3 PublGGeltungsbereich
„… men in der Rechtsform 1. einer Personenhandelsgesellschaft, für die kein Abschluss nach § 264a oder § 264b des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, oder des Einzelkaufmanns, 2. (weggefallen) 3. des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Ge …“
- § 6 TKGJahresfinanzbericht
„… ts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Absatz 1 um eine Personenhandelsg …“
- § 7 TKGStrukturelle Separierung und getrennte Rechnungslegung
„… ts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht entsprechend anzuwenden. In dem Tätigkeitsabschluss sind die Regeln, einschließlich der Berechnungs …“
- § 24 VermAnlGInhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
„… § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen. § 264 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Der Lagebericht hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die Gesamtsumme der im abg …“