(1) Die Eröffnungsbilanz der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist auf den Tag ihrer Eintragung im Handelsregister zu erstellen. Für die Frist zur Aufstellung gilt § 264 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(2) Die Eröffnungsbilanz kann auch auf den früheren gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Ausgliederungszeitpunkt aufgestellt werden; in diesem Fall sind die gemäß § 20 Abs. 1 und § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen übergehenden Vermögensgegenstände mit ihren Werten oder Beträgen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz aufzunehmen.
(3) Für die Bewertung des Grund und Bodens gelten die §§ 7 und 9 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951), das zuletzt durch Artikel 17 § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, entsprechend. Für die übrigen Vermögensgegenstände dürfen die Buchwerte unter Berücksichtigung des § 253 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt werden. Auf die Ansätze der Buchwerte ist § 36 Abs. 3 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes entsprechend anzuwenden. Für Vermögensgegenstände, die von der Deutschen Reichsbahn übergegangen sind, gilt § 36 des D-Markbilanzgesetzes auch für die Eröffnungsbilanz. § 9 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Wertverhältnisse zum Stichtag der Eröffnungsbilanz der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft maßgebend sind.
(4) Die auf Grund des § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergangenen Liegenschaften sind, soweit ihre Erfassung und Bewertung wegen der besonderen Verhältnisse im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz nicht vorgenommen werden konnten, in ihrer Bilanz zunächst nur mit einem auf insgesamt fünf Milliarden Deutsche Mark lautenden Betrag auszuweisen, wobei nur der reine Grundstückswert berücksichtigt ist. Stehen bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse bis einschließlich des Jahresabschlusses für das Jahr 2001 der Bestand und der tatsächliche Wert der einzelnen Liegenschaften fest, so ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes der jeweils tatsächliche Wert anzusetzen und der Gewinn in die Kapitalrücklage gemäß § 272 des Handelsgesetzbuchs einzustellen. In diesen Fällen gilt die Eröffnungsbilanz als geändert.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 9.6.2021 I 1614
„… st auf den Tag ihrer Eintragung im Handelsregister zu erstellen. Für die Frist zur Aufstellung gilt § 264 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. (2) Die Eröffnungsbilanz kann auch auf den früheren gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Ausgliederungszeitp …“
„… bilanzgesetzes der jeweils tatsächliche Wert anzusetzen und der Gewinn in die Kapitalrücklage gemäß § 272 des Handelsgesetzbuchs einzustellen. In diesen Fällen gilt die Eröffnungsbilanz als geändert.“
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.