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HeizkZG

§ 1Zweck des Gesetzes

Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden, wird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heizkostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184600000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0003102a296ac59b1267dafeab9017e2d3fb86cb6fb220ff3db884e7dc557e5

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