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HeimmwV

§ 5Wahlverfahren

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

(1) Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Sie können auch nach § 3 wählbare Personen, die nicht im Heim wohnen, vorschlagen. Außerdem haben die Angehörigen und die zuständige Behörde ein Vorschlagsrecht für Personen, die nicht im Heim wohnen.
(3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Sie oder er kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die im Heim wohnen, und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im Heim wohnen, ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt, die oder der im Heim wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018190976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8020f0bba646395675d8892bb83014415be88b6afbe151306dca46f24ed41a9

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