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HeimmwV

§ 4Zahl der Heimbeiratsmitglieder

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel
bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf Mitgliedern,
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus sieben Mitgliedern,
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus neun Mitgliedern.
(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel
bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens ein Mitglied,
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens zwei Mitglieder,
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens drei Mitglieder,
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens vier Mitglieder

betragen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018190976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8020f0bba646395675d8892bb83014415be88b6afbe151306dca46f24ed41a9

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