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HeimmwV

§ 33Mitwirkung des Heimfürsprechers

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018190976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8020f0bba646395675d8892bb83014415be88b6afbe151306dca46f24ed41a9

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