HeimmwV
§ 29Aufgaben des Heimbeirates
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes
- 1.
- Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen,
- 2.
- Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- 3.
- die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern,
- 4.
- bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 mitzuwirken,
- 5.
- vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6),
- 6.
- eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20),
- 7.
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
- 8.
- Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018190976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8020f0bba646395675d8892bb83014415be88b6afbe151306dca46f24ed41a9