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HeimmwV

§ 24Verschwiegenheitspflicht

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Heimbeirates haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Heimbeirates. Satz 1 gilt für die nach § 17 Abs. 5 teilnehmenden Personen entsprechend.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018190976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8020f0bba646395675d8892bb83014415be88b6afbe151306dca46f24ed41a9

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