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HeimMindBauV

§ 18Sanitäre Anlagen

Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige

(1) Für jeweils bis zu acht Bewohner muß im gleichen Geschoß mindestens ein Spülabort mit Handwaschbecken vorhanden sein.
(2) Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.
(3) In den Gemeinschaftsbädern der Pflegeabteilungen sind die Badewannen an den Längsseiten und an einer Stirnseite freistehend aufzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.1983 I 550

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 25.11.2003 I 2346

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001890978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90d029cde8c9c6cd6793113cc7eeadc307c19d26934bd605a77a581100fa8505

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