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HeimMindBauV

§ 20Gemeinschaftsräume

Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige

(1) § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß je Heimbewohner Gemeinschaftsraum von mindestens 0,75 m2 Nutzfläche zur Verfügung stehen muß.
(2) Sind in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung geeignete Räume zur Gestaltung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens vorhanden, die den Bewohnern der Einrichtung regelmäßig zur Verfügung stehen, können sie auf die Gemeinschaftsräume angerechnet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.1983 I 550

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 25.11.2003 I 2346

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001890978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90d029cde8c9c6cd6793113cc7eeadc307c19d26934bd605a77a581100fa8505

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