HWG
§ 3
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
- 1.
- wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
- 2.
- wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
- a)
- ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
- b)
- bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
- c)
- die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
- 3.
- wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
- a)
- über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
- b)
- über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.10.1994 I 3068;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006049965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4b91bc7e5b76f3c6ba1c3e9489058238e41a180791f47d5999b5fbc8b1fc670