Zum Gesetzesinhalt

HWG

§ 4a

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

(1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.
(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.10.1994 I 3068;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006049965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4b91bc7e5b76f3c6ba1c3e9489058238e41a180791f47d5999b5fbc8b1fc670

XML-Quelle beim Herausgeber