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HWG

§ 2

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.10.1994 I 3068;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006049965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4b91bc7e5b76f3c6ba1c3e9489058238e41a180791f47d5999b5fbc8b1fc670

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