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HdlKlG

§ 4

Handelsklassengesetz

Bevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen werden, soll das Bundesministerium die beteiligten Wirtschaftskreise und die Verbraucher anhören. Es kann zu diesem Zweck Ausschüsse aus Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher bilden und Sachverständige hinzuziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.1972 I 2201;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 30 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013030968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b0123832ef34b32b38eefc972f39b66ff674a687e8308b79a56865caebfa788

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