HdlKlG
§ 2
- Qualität,Herkunft,Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und BehandlungAngebotszustand,Reinheit und Zusammensetzung,Sortierung undBeständigkeit bestimmter Eigenschaften.
- 1.
- Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufmachung, Ausformung, Verpackung, Mengen- und Gewichtseinheiten für Erzeugnisse, die nach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden;
- 2.
- daß bestimmte Erzeugnisse nur nach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen;
- 3.
- daß in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, die Handelsklasse anzugeben ist, unter der die Erzeugnisse jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind;
- 4.
- daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften nach Nummer 2 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Handelsklasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen;
- 5.
- daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die gesetzlichen Handelsklassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften nach Nummer 2 oder entsprechende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassen sind, ihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen zugrunde zu legen haben;
- 6.
- welche Verfahren
- a)
- bei der Einreihung der Erzeugnisse in die gesetzlichen Handelsklassen und
- b)
- bei der Nachprüfung der Einreihung
zu beachten sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.1972 I 2201;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 30 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013030968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b0123832ef34b32b38eefc972f39b66ff674a687e8308b79a56865caebfa788