(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei sowie zur Förderung der Marktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen einführen.
(2) Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die in der Landwirtschaft einschließlich des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der gewerblichen Tierhaltung und der Imkerei und die in der Fischerei gewonnenen Erzeugnisse, ferner die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Lebensmittel; ausgenommen sind die den Vorschriften des Weingesetzes unterliegenden Erzeugnisse.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.1972 I 2201;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 30 G v. 20.12.2022 I 2752
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