HaWiAusbV
§ 15Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
- 1.
- die Bedeutung von Textilien, Räumen und Wohnumfeld für die Lebensqualität darzustellen,
- 2.
- Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der Gestaltung von Räumen und des Wohnumfeldes sowie bei der Erbringung von Reinigungs- und Pflegeleistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und zu bewerten,
- 3.
- Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu strukturieren und zu bewerten,
- 4.
- Anforderungen und individuelle Bedürfnisse an Textilien, an Räume und an das Wohnumfeld zu ermitteln,
- 5.
- die Ausstattung und Einrichtung von Räumen und die Gestaltung des Wohnumfeldes zielgruppenorientiert unter funktionalen Gesichtspunkten zu beurteilen,
- 6.
- Textilien unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Fasern und Geweben in Abhängigkeit von Verwendungszwecken und individuellen Bedürfnissen auszuwählen,
- 7.
- Reinigungs- und Pflegeverfahren sowie Reinigungs- und Pflegemittel für Textilien und Räume auszuwählen,
- 8.
- Geräte und Maschinen zur Reinigung und Pflege von Textilien und Räumen auszuwählen, zu reinigen und zu pflegen,
- 9.
- Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit darzustellen,
- 10.
- Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
- 11.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e75f7c290b046c871ecb79f1db114b3f46197003c78775ef9fb00a25f6a810f6