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HaWiAusbV

§ 12Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren,
2.
Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,
3.
hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen personenorientiert und zielgruppenorientiert umzusetzen,
4.
Prozesse und Ergebnisse der umgesetzten hauswirtschaftlichen Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen zu beurteilen,
5.
Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
6.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu planen und durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt
1.
für die Planung der Arbeitsaufgabe 120 Minuten,
2.
für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 180 Minuten und
3.
für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e75f7c290b046c871ecb79f1db114b3f46197003c78775ef9fb00a25f6a810f6

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