HaWiAusbV
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
- 1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs-
und Betreuungsleistungen planen
und umsetzenmit 30 Prozent, - 2.
Hauswirtschaftliche Produkte
und Dienstleistungen erstellen
und vermarktenmit 30 Prozent, - 3.
Verpflegung personenorientiert
und zielgruppenorientiert planenmit 15 Prozent, - 4.
Textilien, Räume und
Wohnumfeld beurteilen,
reinigen und pflegenmit 15 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e75f7c290b046c871ecb79f1db114b3f46197003c78775ef9fb00a25f6a810f6