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HaWiAusbV

§ 11Prüfungsbereiche

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen,
2.
Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten,
3.
Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,
4.
Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e75f7c290b046c871ecb79f1db114b3f46197003c78775ef9fb00a25f6a810f6

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