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HAuslG

§ 12

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Heimatlose Ausländer sind in der Wahl ihres Aufenthaltsortes und in der Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie bedürfen keines Aufenthaltstitels. Ausländischen Familienangehörigen heimatloser Ausländer wird nach den für ausländische Familienangehörige Deutscher geltenden Vorschriften eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.7.2004 I 1950

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002690951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e581981d0054084566d1e512cbddceeff304606af8a7295240f892f138f211e3

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