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HAuslG

§ 15

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

(1) Ausländische Prüfungen heimatloser Ausländer werden im Bundesgebiet anerkannt, wenn sie den entsprechenden inländischen Prüfungen gleichzuachten sind.
(2) Die Entscheidung darüber, welche ausländischen Prüfungen den inländischen Prüfungen gleichzuachten sind, wird von den Obersten Landesbehörden getroffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.7.2004 I 1950

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002690951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e581981d0054084566d1e512cbddceeff304606af8a7295240f892f138f211e3

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