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HAuslG

§ 11

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Im Verfahren vor allen deutschen Gerichten sind heimatlose Ausländer den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie genießen unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige die Prozeßkostenhilfe und sind von den besonderen Pflichten der Angehörigen fremder Staaten und der Staatenlosen zur Sicherheitsleistung befreit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.7.2004 I 1950

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002690951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e581981d0054084566d1e512cbddceeff304606af8a7295240f892f138f211e3

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