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HAuslG

§ 8

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Hat ein heimatloser Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach anderen als den deutschen Vorschriften Rechte erworben, so behält er diese, sofern die Gesetze des Ortes beobachtet sind, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist. Dies gilt insbesondere für eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.7.2004 I 1950

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002690951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e581981d0054084566d1e512cbddceeff304606af8a7295240f892f138f211e3

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