HaldeRlAnO
§ 24Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers
Anordnung über Halden und Restlöcher
- a)
- vor der Übergabe einer Halde oder eines Restloches die künftig erforderlichen Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen anzugeben und
- b)
- beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers die technische Dokumentation gemäß § 15 sowie weitere vorhandene Unterlagen für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung der Halde oder des Restloches zu übergeben,
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003010980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234