(1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat Rutschungen an Halden und Restlöchern mit Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft unmittelbar nach deren Feststellung dem Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes anzuzeigen.
(2) Der Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes unterrichtet unverzüglich nach Bekanntwerden den Rat des Kreises und die Bergbehörde über die eingetretenen Rutschungen.
(3) Die Anzeigen gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
Art, Ort, Zeitpunkt und Ausmaß der eingetretenen Rutschung,
b)
eingetretene Gefährdung,
c)
Art und Umfang der eingeleiteten Erstmaßnahmen,
d)
Name und Anschrift der die Anzeige abgebenden Person.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als die Beschlüsse der Räte der Bezirke keine abweichenden Regelungen über die Meldung von Rutschungen enthalten. Auch bei abweichenden Regelungen der Räte der Bezirke muß die unverzügliche Unterrichtung der Bergbehörde über Rutschungen gewährleistet sein.
(5) Über andere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft, die von Halden und Restlöchern ausgehen, wie Brände, Gasentwicklungen, Verseuchungen, hat das örtliche Staatsorgan gemäß Abs. 2 das zuständige Organ gemäß § 21 Abs. 2 zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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