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HaldeRlAnO

§ 23

Anordnung über Halden und Restlöcher

(1) Für Althalden und -restlöcher, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft ausgehen kann, plant der Rat des Bezirkes im Rahmen der Fünfjahrpläne und Jahresvolkswirtschaftspläne entsprechend den Schwerpunkten die notwendig vorbeugenden, dauerhaft wirksamen Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Schäden oder anderer nachteiliger Einwirkungen. Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören auch erforderliche Standsicherheitsnachweise bzw. Standsicherheitseinschätzungen. Die Sicherungsmaßnahmen sind mit der Bergbehörde abzustimmen.
(2) Die Finanzierung der Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 sowie für erforderliche Standsicherheitsnachweise bzw. Standsicherheitseinschätzungen erfolgt zu Lasten des zentralen Haushalts. Der Rat des Bezirkes übergibt dem Ministerium der Finanzen zu dem für die Abgabe des Entwurfes des Haushaltsplanes des Bezirkes festgelegten Termin einen entsprechenden Planvorschlag "Sanierungsmaßnahmen an Althalden und -restlöchern".
(3) Auf der Grundlage der beschlossenen Pläne beauftragt der Rat des Bezirkes in Abstimmung mit den Räten der Kreise Betriebe, Organe oder Einrichtungen mit der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003010980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234

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