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HaldeRlAnO

§ 16

Anordnung über Halden und Restlöcher

(1) Die zeichnerischen Unterlagen, wie Lagepläne, Risse, sind wie folgt anzufertigen:
a)
für Bergbauhalden von Betrieben und Organen gemäß § 2 Buchst. a nach den Bestimmungen über das bergmännische Rißwerk,
b)
für Restlöcher von Betrieben und Organen gemäß § 2 Buchst. a nach den Bestimmungen über das bergmännische Rißwerk, sofern ein bergmännisches Rißwerk bei der Durchführung der Gewinnungsarbeiten geführt werden mußte,
c)
für alle übrigen Halden und Restlöcher nach den Angaben in Anlage 3, sofern nicht die Bergbehörde höhere Anforderungen stellt oder Maßnahmen der Folgenutzung eine höhere Genauigkeit erfordern.
(2) Zeichnerische Unterlagen betriebener Nichtbergbauhalden sind in Abständen von mindestens 3 Jahren nachzutragen, sofern nicht anders gefordert.
(3) In den zeichnerischen Unterlagen sind ober- und unterirdisch zu schützende Objekte darzustellen, die sich
a)
auf Halden und in Restlöchern und
b)
in geringerer Entfernung von der Haldenunterkante bzw. Restlochoberkante als die
-
2fache örtliche Haldenhöhe,
-
3fache örtliche Restlochtiefe bei Böschungen im gekippten Lockergestein (bei Gefahr von Setzungsfließen bis zum natürlich gelagerten Lockergestein, maximal 10fache örtliche Restlochtiefe),
-
2fache örtliche Restlochtiefe bei Böschungen im natürlich gelagerten Lockergestein,
-
1,5fache örtliche Restlochtiefe im Festgestein
befinden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003010980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234

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