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HaldeRlAnO

§ 15

Anordnung über Halden und Restlöcher

(1) Für Halden und Restlöcher ist eine technische Dokumentation anzufertigen.
(2) Die technische Dokumentation muß nachstehende Angaben bzw. Unterlagen enthalten:
a)
Name und Anschrift des Betriebes bzw. Organs und des ihm übergeordneten wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organs,
b)
Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der örtlichen Organe),
c)
Darstellung des Standortes auf einer topographischen Karte mit Angabe von Umleitungsstrecken bei Unterbrechung von Staßen und Wegen bzw. des Straßen- und Wegeneubaues,
d)
Entstehungszeitraum, bei Halden zusätzlich voraussichtliche Betriebsdauer sowie Art und Herkunft der Haldenmaterialien (für betriebene Bergbauhalden auch Zusammensetzung der Haldenmaterialien),
e)
Ausmaß (geplantes bzw. derzeitiges),
f)
technologische Beschreibung von Arbeiten oder Maßnahmen,
g)
bisher aufgetretene oder mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Volkswirtschaft mit Angabe der dafür maßgebenden Verhältnisse,
h)
Art der Folgenutzung (geplante bzw. derzeitige),
i)
geologische und hydrologische Verhältnisse,
j)
geplante und zur Zeit durchgeführte Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen,
k)
ausgeführte Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschätzungen bzw. Beurteilung ihrer Notwendigkeit,
l)
zeichnerische Unterlagen gemäß § 16 für
-
betriebene klassifizierte Halden,
-
Restlöcher und stillgelegte Halden, an denen Anzeichen für Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft erkannt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003010980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234

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