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§ 18

Anordnung über Halden und Restlöcher

(1) Bleibende Einzelböschungen und Böschungssysteme von Halden und Restlöchern sind mindestens jährlich zu kontrollieren.
(2) Bei der Kontrolle ist besonders zu achten auf
a)
Anzeichen von Rutschungen, wie Rißbildungen hinter der Böschungsoberkante, Ausbauchung des unteren Teiles der Böschung, Aufwölbung vor der Böschungsunterkante, Auskolkung durch Wellenschlag,
b)
Wasseransammlungen unmittelbar oberhalb von Böschungen und auf Bermen,
c)
Wasseraustritte aus Böschungen und Bermen (gut erkennbar bei trockenem Wetter sowie Erosionsrinnen),
d)
die Einhaltung der festgelegten Sicherheitsabstände von zu schützenden Objekten,
e)
ausreichende Absperrungen und Verbotsschilder sowie
f)
die Sicherung gegen abrollendes Material.
(3) Die Kontrollen sind grundsätzlich auch auf die Beobachtung des freien Wasserspiegels und des Grundwasserspiegels auszudehnen, wenn von diesen böschungsverändernde Einwirkungen zu erwarten sind, insbesondere wenn sich infolge Veränderungen der Vorflut oder Wasserentnahme größere Spiegelschwankungen in kurzen Zeiträumen ergeben.
(4) Über das Ergebnis der Kontrollen sowie über die Durchführung von Maßnahmen ist durch die vom Betriebsleiter bzw. vom Leiter des Organs einzusetzenden Kontroll- bzw. Durchführungsbeauftragten unter Angabe des Datums und ihrer Namen Nachweis zu führen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003010980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234

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