HaldeRlAnO
§ 18
Anordnung über Halden und Restlöcher
- a)
- Anzeichen von Rutschungen, wie Rißbildungen hinter der Böschungsoberkante, Ausbauchung des unteren Teiles der Böschung, Aufwölbung vor der Böschungsunterkante, Auskolkung durch Wellenschlag,
- b)
- Wasseransammlungen unmittelbar oberhalb von Böschungen und auf Bermen,
- c)
- Wasseraustritte aus Böschungen und Bermen (gut erkennbar bei trockenem Wetter sowie Erosionsrinnen),
- d)
- die Einhaltung der festgelegten Sicherheitsabstände von zu schützenden Objekten,
- e)
- ausreichende Absperrungen und Verbotsschilder sowie
- f)
- die Sicherung gegen abrollendes Material.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003010980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234