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HaldeRlAnO

Anlage 4zu § 14 Abs. 3 vorstehender Anordnung Verbotsschild des Betretens der Gefahrenbereiche an oder auf Halden sowie an oder in Restlöchern

Anordnung über Halden und Restlöcher

(Fundstelle: GBl. DDR I 1982, 363)


BETRETEN VERBOTEN!

LEBENSGEFAHR


ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT
Das Schild muß das Format A 2 haben. Die Grundfarbe des Schildes ist weiß. Die Worte 'BETRETEN VERBOTEN!' und 'ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT' sind in schwarzer, das Wort 'LEBENSGEFAHR' ist in roter Farbe zu gestalten.
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Das Verbotsschild wird von DEWAG Signograph Leipzig gefertigt und ist in den DEWAG-Industrieläden erhältlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003010980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234

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