HaldeRlAnO
Anlage 2zu § 12 Abs. 3 vorstehender Anordnung Richtwerte für den Sicherheitsabstand (S)
Anordnung über Halden und Restlöcher
- a)
- Von der Haldenunterkante ergibt sich der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der örtlichen Haldenhöhe (hö) und der Generalneigung (im Verhältnis von 1:n ausgedrückt) bzw. von der Höhe und Neigung einer Einzelböschung bei einem Einfallen der Auflagefläche bis 6 Grad in die Böschung oder aus der Böschung aus der Formel bis zu einem Verhältnis 1:n von 1:3
- S = hö x (2,1 - 0,7 n) in Meter,
mindestens jedoch 3 m.Bei einem Ansteigen der Haldenauflagefläche vor der Böschung sind die aus der Formel ermittelten Sicherheitsabstände wie folgt zu verringern:
| über 6 Grad bis 12 Grad um 10% |
| über 12 Grad bis 20 Grad um 25% |
- Ergibt sich bei einem flachen Böschungssystem für die unterste Böschung ein größerer Wert als für das gesamte Böschungssystem, so ist dieser zu verwenden.
- b)
- Von der Haldenoberkante beträgt der Sicherheitsabstand den 2fachen Wert, wie er sich aus der Formel unter Buchst. a ergibt, wobei anstelle der untersten Böschung die oberste zu berücksichtigen ist.
- c)
- Von der Oberkante von Restlöchern im gewachsenen Lockergestein beträgt der Sicherheitsabstand den 1,5fachen Wert, wie er sich aus der Formel unter Buchst. a ergibt, wobei anstelle von hö die örtliche Restlochtiefe einzusetzen und anstelle der untersten Böschung die oberste zu berücksichtigen ist.
- d)
- Von der Oberkante von Restlöchern im Festgestein beträgt der Sicherheitsabstand 1/3 der örtlichen Restlochtiefe, mindestens jedoch 3 m.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003010980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234