Zum Gesetzesinhalt

HaldeRlAnO

Anlage 3zu § 16 Abs. 1 Buchst. c vorstehender Anordnung Grundsätze für zeichnerische Unterlagen

Anordnung über Halden und Restlöcher

1.
In der rechten unteren Blattecke der zeichnerischen Unterlagen sind anzugeben:
a)
Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der örtlichen Organe),
b)
Betrieb,
c)
Standort und
d)
Anfertigungsdatum der zeichnerischen Unterlagen.
2.
Als Maßstab der zeichnerischen Unterlagen wird in Abhängigkeit von der Größe der Halde oder des Restloches empfohlen:
a) bis 5 ha 1: 500
b) über 5 bis 30 ha 1:1.000
c) über 30 ha 1:2.000.
3.
Für die zeichnerischen Unterlagen können aktuelle geodätische oder kartographische Erzeugnisse verwendet werden. Der lage- und höhenmäßige Bezug zum angrenzenden Territorium ist darzustellen.
4.
Auf zeichnerischen Unterlagen, die nur aus einem Blatt bestehen, ist erforderlichenfalls eine kleinmaßstäbliche Skizze oder ein Auszug aus einer topographischen Karte anzubringen, wenn die großmaßstäbliche Darstellung den Bezug zum angrenzenden Territorium nicht eindeutig erkennen läßt. Bei zeichnerischen Unterlagen, die aus mehreren Blättern bestehen, ist eine Übersichtszeichnung anzufertigen, auf der die Lage der Objekte und Anlagen und die Anordnung der Einzelblätter ersichtlich sind.
5.
Der Betriebsleiter hat die zeichnerischen Unterlagen sowie Vervielfältigungen und Auszüge zu unterschreiben. Er hat mit der Unterschrift die Vollständigkeit der Darstellung sowie die Nachtragung zu bestätigen. Seine Unterschrift ist keine Beurkundung der Darstellung im Sinne der markscheiderischen Beurkundung.
6.
Für die Genauigkeit der Darstellung und Höhenangaben der zeichnerischen Unterlagen gelten folgende Richtwerte:

a) Lagegenauigkeit +- 2 m
b) Höhengenauigkeit +- 0,5 m.
7.
In einem Bereich gemäß § 16 Abs. 3 sind neben den ober- und unterirdisch zu schützenden Objekten einzutragen:
a)
Böschungen mit Ober- und Unterkanten,
b)
Gefahrenbereiche,
c)
Vermessungsfestpunkte,
d)
ständige Wasseransammlungen,
e)
Nutzungsarten für Bereiche.
8.
Auf jedem Blatt der zeichnerischen Unterlagen ist die Nordrichtung einzutragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003010980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234

XML-Quelle beim Herausgeber