Zum Gesetzesinhalt

HalblSchV

§ 5Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes

Werden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichneten Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und einem weiteren Exemplar mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden; das Originalexemplar wird für die Akteneinsicht in Löschungs-, Rechtsgültigkeits- und Verletzungsverfahren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes), das Zweitexemplar für die allgemeine Akteneinsicht zur Verfügung gehalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49a939b2332ca2b0a5bed18c8c67ed9c6022d1b808e3e8ec40a3740bfaa6cac3

XML-Quelle beim Herausgeber