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HalblSchV

§ 2Form der Einreichung

Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes

(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen.
(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49a939b2332ca2b0a5bed18c8c67ed9c6022d1b808e3e8ec40a3740bfaa6cac3

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