Zum Gesetzesinhalt

HalblSchV

§ 4Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung

Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes

(1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie sind folgende Unterlagen einzureichen:
1.
Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,
2.
Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses oder
3.
Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.
(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis, für dessen Topografie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49a939b2332ca2b0a5bed18c8c67ed9c6022d1b808e3e8ec40a3740bfaa6cac3

XML-Quelle beim Herausgeber