HalblSchV
§ 4Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes
- 1.
- Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,
- 2.
- Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses oder
- 3.
- Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR089400004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49a939b2332ca2b0a5bed18c8c67ed9c6022d1b808e3e8ec40a3740bfaa6cac3