HalblSchG
§ 6Wirkung des Schutzes
Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
- 1.
- die Topographie nachzubilden;
- 2.
- die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu verbreiten oder zu den genannten Zwecken einzuführen.
- 1.
- Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden;
- 2.
- die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Ausbildung;
- 3.
- die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die das Ergebnis einer Analyse oder Bewertung nach Nummer 2 ist und Eigenart im Sinne von § 1 Abs. 2 aufweist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 10.8.2021 I 3490
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022940987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0a6abbb474c98ef3869ecad048e4ea5bceaf94044d162617a1eea7539aaba6a