HalblSchG
§ 3Anmeldung; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
- 1.
- einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie, in dem diese kurz und genau bezeichnet ist;
- 2.
- Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt;
- 3.
- das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt;
- 4.
- Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach § 2 Abs. 3 bis 6 ergibt.
- 1.
- die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
- 2.
- die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu bestimmen,
- 3.
- für Fristen in Topografieangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 10.8.2021 I 3490
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022940987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0a6abbb474c98ef3869ecad048e4ea5bceaf94044d162617a1eea7539aaba6a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… gene Design . . . . . . . . . . 300 V. Topografieschutzsachen 1. Anmeldeverfahren Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) 361 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 290 361 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . …“