HalblSchG
§ 8Löschungsanspruch, Löschungsverfahren
Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
- 1.
- die Topographie nach § 1 nicht schutzfähig ist,
- 2.
- der Anmelder oder der als Inhaber Eingetragene nicht nach § 2 Abs. 3 bis 6 zum Schutz berechtigt ist oder
- 3.
- die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 4 angemeldet worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 10.8.2021 I 3490
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022940987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0a6abbb474c98ef3869ecad048e4ea5bceaf94044d162617a1eea7539aaba6a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… hr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . 100 362 100 Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . . 300 Nr. Gebührentatbestand Gebühren- betrag/ Gebühren- satz nach § 2 Abs. 2 i.V.m § 2 Abs. 1 B. Ge …“