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HaftPflG

§ 9

Haftpflichtgesetz

Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.1.1978 I 145;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.7.2017 I 2421

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002070871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd9567bab2381ccc282a661c6fef06af616302c023811e6892a9896fbc36fbd3

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