Zum Gesetzesinhalt

HaftPflG

§ 12

Haftpflichtgesetz

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.1.1978 I 145;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.7.2017 I 2421

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002070871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd9567bab2381ccc282a661c6fef06af616302c023811e6892a9896fbc36fbd3

XML-Quelle beim Herausgeber