GflSalmoV
§ 8Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten
Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten
- 1.
- im Falle der Aufzucht von Eintagsküken, die als Elterntiere gehalten werden sollen,
- a)
- Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen einer Lieferung entnommen und nach Maßgabe der Nummern 3.1.4 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden oder
- b)
- jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen und in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert werden, von der zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt und diese Probe nach Maßgabe der Nummern 3.1.2 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird,
- 2.
- die Herden seines Hühnerzuchtbetriebes nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010
- a)
- untersucht werden, wenn die Tiere der Herde vier Wochen alt sind und
- b)
- erneut untersucht werden 14 Tage bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase eintreten.
- 1.
- des Buchstaben B Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen und untersucht,
- 2.
- der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 im Haltungsbetrieb genommen und
- 3.
- der Nummern 3.1.3, 3.1.4 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 untersucht
- 1.
- sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt,
- 2.
- der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 unter Angabe
- a)
- des beprobten Betriebes einschließlich der Betriebs- und, soweit vorhanden, der Stallnummer,
- b)
- der Betriebsgröße,
- c)
- des Monats der Probenahme,
- d)
- der Anzahl der befallenen und der nicht befallenen Herden und
- e)
- die jeweils isolierten Salmonellen der Kategorie 1 oder 2
- 3.
- die Protokolle über die Probenahme und die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Datum des Zugangs der Mitteilung der Untersuchungsergebnisse, aufzubewahren.
- 1.
- des Impfdatums,
- 2.
- der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und
- 3.
- der verwendeten Impfstoffe
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR075210009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b932c9102e7821635c0f991bc99e925dd4fb113d20adde0e5e64bde9d56a73d