GflSalmoV
§ 11Aufhebung der Maßregeln
Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten
- 1.
- alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und
- 2.
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
- 1.
- alle Hühner
- a)
- nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft,
- b)
- in einen anderen Betrieb oder eine andere Herde umgestallt und
- c)
- frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 9 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und
- 2.
- alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR075210009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b932c9102e7821635c0f991bc99e925dd4fb113d20adde0e5e64bde9d56a73d