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HörAkAusbV

§ 8Inhalt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e89c8381a07c82a1caebaaa49da850567f270090aa8009b5ad64c8ef30e06e3

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