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HörAkAusbV

§ 7Ziel und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e89c8381a07c82a1caebaaa49da850567f270090aa8009b5ad64c8ef30e06e3

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