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HörAkAusbV

§ 10Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
das äußere Ohr zu otoskopieren,
2.
Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,
3.
Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,
4.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und
5.
das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e89c8381a07c82a1caebaaa49da850567f270090aa8009b5ad64c8ef30e06e3

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