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HöfeOÄndG 2

§ 6Feststellung des Erbbrauchs

Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung

Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen im Geltungsbereich der Höfeordnung werden ermächtigt, zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch Rechtsverordnung die Geltung des Erbbrauchs (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Höfeordnung in der Fassung dieses Gesetzes) in einzelnen Amtsgerichtsbezirken oder Gemeinden festzustellen. Soweit eine Verordnung nach Satz 1 nicht erlassen ist, bleiben für die Feststellung des Erbbrauchs die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008819976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e8dd0ba3c81645a0f5e48fc7828f63cfb568cc2ec6cd9fcb309880c1b6f395

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 HöfeOEinzelheiten zur Hoferbenordnung

    „… cherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch Rechtsverordnung die Geltung des Erbbrauchs (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Höfeordnung in der Fassung dieses Gesetzes) in einzelnen Amtsgerichtsbezirken oder Gemeinden festzustellen. Soweit eine Verordnung …“