HöfeOÄndG 2
§ 6Feststellung des Erbbrauchs
Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008819976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e8dd0ba3c81645a0f5e48fc7828f63cfb568cc2ec6cd9fcb309880c1b6f395
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 HöfeOEinzelheiten zur Hoferbenordnung
„… cherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch Rechtsverordnung die Geltung des Erbbrauchs (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Höfeordnung in der Fassung dieses Gesetzes) in einzelnen Amtsgerichtsbezirken oder Gemeinden festzustellen. Soweit eine Verordnung …“