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HöfeOÄndG 2

§ 3Erbrechtliche Verhältnisse

Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008819976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e8dd0ba3c81645a0f5e48fc7828f63cfb568cc2ec6cd9fcb309880c1b6f395

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