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HöfeOÄndG 2

§ 5Überleitungsvorschrift zu § 13 HöfeO

Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung

(1) Ist der Erbfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten, so steht dies der Anwendung des § 13 der Höfeordnung in der Fassung dieses Gesetzes nicht entgegen, sofern die in dem bisher geltenden § 13 Abs. 1 der Höfeordnung bestimmte Frist bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen war und der den Anspruch begründende Tatbestand nach der Verkündung dieses Gesetzes erfüllt worden ist.
(2) Die Verjährung eines nach § 13 der Höfeordnung in der bisher geltenden Fassung entstandenen Anspruchs richtet sich nach diesem Gesetz, sofern er im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht verjährt war.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008819976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e8dd0ba3c81645a0f5e48fc7828f63cfb568cc2ec6cd9fcb309880c1b6f395

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 13 HöfeOErgänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks

    „… Ist der Erbfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten, so steht dies der Anwendung des § 13 der Höfeordnung in der Fassung dieses Gesetzes nicht entgegen, sofern die in dem bisher geltenden § 13 Abs. 1 der Höfeordnung bestimmte …“