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GWB

§ 27Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
1.
die Anträge nach § 24 Absatz 3;
2.
die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;
3.
die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
4.
die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz 4 Satz 1.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Sonst: Mittelbare Änderung gem. Art. 10 G v. 20.7.2026 I Nr. 215 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR252110998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e70acdbc35f718115ab158f6e6af8ba29e5c9efad9087ddfda99760605fbee1c

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